Niedernkamp 4 (Heiden): Unterschied zwischen den Versionen

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}}Das Gebäude hatte ehemals die Haus-Nr. 116 in Heiden.
}}Das Gebäude, die ehemalige Mühle, hatte früher die Haus-Nr. 116 in Heiden.


==Geschichte==
==Geschichte==
Die Hausstätte Niederkamp 4 / vor 1970 Mühlenweg 8 / Heiden Nr. 116 ist die ehe-malige Mühle in Heiden. Bezüglich der Mühle wird im folgenden Bezug genommen auf die Ausführungen von Hüls, Heiden in Lippe,1974. Im Zusammenhang mit den Angaben zur Volkszählung von 1776 erwähnt Hüls, dass der Herrschaftliche Müller zum eximinierten Personenkreis gehört, somit nicht mitgezählt wurde. Weiter führt Hüls aus:   
[[Datei: Niedernkamp 4.jpg | thumb | Niedernkamp 4,  Mühle, Foto Privat, ca. 1920]]
Die Hausstätte Niederkamp 4 / vor 1970 Mühlenweg 8 / Heiden Nr. 116 ist die ehemalige Mühle in Heiden. Bezüglich der Mühle wird im folgenden Bezug genommen auf die Ausführungen von Hüls, Heiden in Lippe,1974. Im Zusammenhang mit den Angaben zur Volkszählung von 1776 erwähnt Hüls, dass der Herrschaftliche Müller zum eximinierten Personenkreis gehört, somit nicht mitgezählt wurde. Weiter führt Hüls aus:   


  „Zuerst belegt ist die Heidensche Mühle 1386. Am 3. Juni jenes Jahres verpfändet Friedrich de Wend die Mühle zu Heiden an die von der Borgh. 1396 nimmt de Wend weiteres Geld auf die Mühle auf. Der „Molnere to Heden“ ist einer der Geschädigten der Eversteiner Fehde (etwa 1409). Wohl im Rahmen der landesherrlichen Territorialbildung ging die Mühle dann in den Besitz des  Landesherrn über. Die Landesherr-schaft verpachtet die Mühle nach Meierstattsrecht.“  <ref>{{HülsHeiden1974}}  S.83 </ref>  
  „Zuerst belegt ist die Heidensche Mühle 1386. Am 3. Juni jenes Jahres verpfändet Friedrich de Wend die Mühle zu Heiden an die von der Borgh. 1396 nimmt de Wend weiteres Geld auf die Mühle auf. Der „Molnere to Heden“ ist einer der Geschädigten der Eversteiner Fehde (etwa 1409). Wohl im Rahmen der landesherrlichen Territorialbildung ging die Mühle dann in den Besitz des  Landesherrn über. Die Landesherr-schaft verpachtet die Mühle nach Meierstattsrecht.“  <ref>{{HülsHeiden1974}}  S.83 </ref>