Stadtmauer (Detmold): Unterschied zwischen den Versionen
Stadtmauer (Detmold) (Quelltext anzeigen)
Version vom 5. September 2024, 14:32 Uhr
, 5. September 2024→Eigentümer*innen, Bewohner*innen
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==Eigentümer*innen, Bewohner*innen== | ==Eigentümer*innen, Bewohner*innen== | ||
Magistrat der Stadt Detmold | Die Stadtmauer gehörte dem Magistrat der Stadt Detmold. | ||
Archivrat Knoch ermittelte Knoch am 7.6.1764: Von den Wall-Graben-Anlagen "gehörte der innere Stadtgraben nach der Mauer dem Magistrat, weil dieser nach den Privilegien die Ringmauer unterhalten muss. Deswegen wurde dieser trockene Graben nur der halbe Graben genannt und den Schützen 1660 überlassen, [..] hernach aber da diese ihn nicht gebraucht an Obrist Lieut. Witte verkauft. [..] Hingegen gehörte der äußere Wassergraben mitsamt dem Wall gnädigster Herrschaft. [...] Daher muss die Stadt den Kanal nach der Mauer zu, die Herrschaft auf der Außenseite unterhalten."<ref>LAV NRW OWL, L 18 Nr. 137: Stadt Detmold, Stadtwall und Graben 1599–1764, fol. 71.</ref> | |||
==Literatur== | ==Literatur== | ||