Am Rautenberg 15 (Heiligenkirchen): Unterschied zwischen den Versionen
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Am Rautenberg 15 (Heiligenkirchen) (Quelltext anzeigen)
Version vom 6. Dezember 2023, 14:59 Uhr
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Nach der Abgabenhöhe im Landschatzregister von 1590 war nicht mehr der Hof Watermeier der größte, sondern Wantrup.<ref> Herbert Stöwer, Die lippischen Landschatzregister von 1590 und 1618. Münster/Westf. 1964. </ref> 1782 war er der einzige [[Vollmeier]] in Heiligenkirchen. Wie die Besitzer der anderen Althöfe Heiligenkirchens war er dem lippischen Grafenhaus leibeigen und besaß das Gut meierstättisch, d. h. mit dem Recht, es zu vererben. Dem Detmolder Grafenhaus gab er [[Weinkauf]] und [[Sterbfall]] und war diesem auch dienstpflichtig. Weinkauf war eine Gebühr, die bei der Übernahme des Hofes, meist durch Erbschaft oder Eheschließung, an den Grundherren zu zahlen war. | Nach der Abgabenhöhe im Landschatzregister von 1590 war nicht mehr der Hof Watermeier der größte, sondern Wantrup.<ref> Herbert Stöwer, Die lippischen Landschatzregister von 1590 und 1618. Münster/Westf. 1964. </ref> 1782 war er der einzige [[Vollmeier]] in Heiligenkirchen. Wie die Besitzer der anderen Althöfe Heiligenkirchens war er dem lippischen Grafenhaus leibeigen und besaß das Gut meierstättisch, d. h. mit dem Recht, es zu vererben. Dem Detmolder Grafenhaus gab er [[Weinkauf]] und [[Sterbfall]] und war diesem auch dienstpflichtig. Weinkauf war eine Gebühr, die bei der Übernahme des Hofes, meist durch Erbschaft oder Eheschließung, an den Grundherren zu zahlen war. | ||
1723 bestand die Hofanlage aus einem Wohnhaus, einem Leibzuchthaus, einem alten Pferdehaus, einem Schoppen, einer "steinernen Burg" (turmartiger Speicher, 1908 abgebrochen) und einem alten Bauhaus.<ref>LAV NRW OWL, L 101 C I / Lippische Salbücher und Katasterbücher, Nr. 24.</ref> | 1723 bestand die Hofanlage aus einem Wohnhaus, einem Leibzuchthaus, einem alten Pferdehaus, einem Schoppen, einer "steinernen Burg" (turmartiger Speicher, 1908 abgebrochen) und einem alten [[Bauhaus]].<ref>LAV NRW OWL, L 101 C I / Lippische Salbücher und Katasterbücher, Nr. 24.</ref> Da hier eingangs ein Wohnhaus erwähnt wurde, könnte es sich bei dem Bauhaus um das alte Wohnhaus handeln, welches beim Bau des neuen demnach nicht abgebrochen wurde. Der Hofraum war mit Eichen und Obstbäumen bewachsen. Unten und oben an den Hofraum grenzend sowie am Wohnhaus lagen Gärten. Abgesehen von dem Teich im Hofraum waren die übrigen drei "im Berge" unbrauchbar. Reste dieser drei Teiche sind heute noch hinter der Scheune im Gehölz auszumachen. Oberhalb des Hofs "an der Grothenburg" lag ein mit einem Graben umgebenes Gehölz, worin bei voller Mast zwölf Schweine gemästet werden konnten, im Büchenholz darüber ein Gehölz für weitere sechs Schweine. Auch die Eicheln der vor dem Hof stehenden etlichen Eichenbäume erlaubten die volle Mast zwei weiterer Schweine, also insgesamt 20. | ||
Die Gebäude waren mit einer Abgabe von 2 Talern und 30 Groschen taxiert, die drei Gärten mit 1 Taler 4 Groschen. Das umfangreiche Ackerland ("Länderey") ergab eine Taxe von 158 Talern und 7 Groschen. Hinzu kamen Wiesenwachs und zwei "Gehöltze". Neben dieser Grundsteuer gab der Meyer zu Wantrup der gräflichen Herrschaft "Pachtkorn", und zwar 12 Scheffel Roggen, 12 Scheffel Gerste und 18 Scheffel Hafer, zusammen also 2,1 Hektoliter! Weiterhin waren 3 Taler 29 Groschen Burgfest- und Malzgeld zu zahlen, Hofgerichts, Sommer- und Winterschatz, ein schlachtreifes, 100 Pfund wiegendes Schwein (Mahlschwein) im Wert von 5 Talern oder ein mageres zuzüglich 6 Scheffeln Hafer, ein Mahlferkel (18 Groschen) sowie zur gräflichen Küche fünf Hühner und 60 Eier abzuliefern. Neben diesen Geld- und Naturalabgaben waren auch noch Dienste zu leisten. Der Meyer zu Wantrup diente im Sommer wöchentlich mit zwei Pflügen von Petri bis Martini (29. Juni bis 11. November), im Winter von Martini bis Petri mit einem Pflug oder mit einem Fuder Holz zu fahren. Hinzu kamen noch jährlich drei Burgfest-Fuhren. Burgfestdienste oder -fuhren, auch Burgfronde genannt, dienten ursprünglich dem Bau und Unterhalt von Burgen, wurden später aber auch auf andere herrschaftliche Gebäude angewandt.<ref> Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch (DRW). Ein Teil dieser Dienste wurde durch das Burgfestgeld abgelöst.</ref> Neben Extra- und Jagdfuhren (d. h. er musste nach der gräflichen Jagd an der Grotenburg das erlegte Wild nach Detmold fahren) hatte er auch Jagdverpflichtung, musste einen Tag in den Sichterwiesen mähen und jede Woche einen Spanndienst nach Johannettental leisten (einen zweiten hatte er 1739 durch Landabgabe abgelöst).<ref>Hermann Wendt, Das ehemalige Amt Falkenberg, Lemgo 1965, S. 65. </ref> Da die Heiligenkirchener keine eigene gemeine Hude besaßen, trieben sie ihre Rinder in den herrschaftlichen Wald. Dieses Huderecht ließ sich das Grafenhaus mit dem Kuhgeld vergüten. Am Kuhgeld des gesamten Amtes Falkenberg in Höhe von 137 Talern hatte er sich entsprechend seiner Anzahl an Rindvieh zu beteiligen. Wantrup durfte neun Rinder auf Hude in den Wald schicken (Köllermeier und Watermeier je acht, Teutmeier und die anderen mittleren Höfe vier usw.), wofür er 1 Taler 24 Groschen Kuhgeld zahlte. Die Rinderhude endete jeweils auf Bartholomä (24. August). Auch rund 100 Schweine wurden in der Bauerschaft von Martini bis Weihnachten zur Mast in den Eichen- und Buchenwald getrieben, wofür jeder Hudeberechtigte das erwähnte Mahlschwein abzugeben hatte. Im 19. Jahrhundert endete die Schweine-Eichelmast durch den Anbau und die Fütterung mit Kartoffeln bei reiner Stallhaltung. | Die Gebäude waren mit einer Abgabe von 2 Talern und 30 Groschen taxiert, die drei Gärten mit 1 Taler 4 Groschen. Das umfangreiche Ackerland ("Länderey") ergab eine Taxe von 158 Talern und 7 Groschen. Hinzu kamen Wiesenwachs und zwei "Gehöltze". Neben dieser Grundsteuer gab der Meyer zu Wantrup der gräflichen Herrschaft "Pachtkorn", und zwar 12 Scheffel Roggen, 12 Scheffel Gerste und 18 Scheffel Hafer, zusammen also 2,1 Hektoliter! Weiterhin waren 3 Taler 29 Groschen Burgfest- und Malzgeld zu zahlen, Hofgerichts, Sommer- und Winterschatz, ein schlachtreifes, 100 Pfund wiegendes Schwein (Mahlschwein) im Wert von 5 Talern oder ein mageres zuzüglich 6 Scheffeln Hafer, ein Mahlferkel (18 Groschen) sowie zur gräflichen Küche fünf Hühner und 60 Eier abzuliefern. Neben diesen Geld- und Naturalabgaben waren auch noch Dienste zu leisten. Der Meyer zu Wantrup diente im Sommer wöchentlich mit zwei Pflügen von Petri bis Martini (29. Juni bis 11. November), im Winter von Martini bis Petri mit einem Pflug oder mit einem Fuder Holz zu fahren. Hinzu kamen noch jährlich drei Burgfest-Fuhren. Burgfestdienste oder -fuhren, auch Burgfronde genannt, dienten ursprünglich dem Bau und Unterhalt von Burgen, wurden später aber auch auf andere herrschaftliche Gebäude angewandt.<ref> Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch (DRW). Ein Teil dieser Dienste wurde durch das Burgfestgeld abgelöst.</ref> Neben Extra- und Jagdfuhren (d. h. er musste nach der gräflichen Jagd an der Grotenburg das erlegte Wild nach Detmold fahren) hatte er auch Jagdverpflichtung, musste einen Tag in den Sichterwiesen mähen und jede Woche einen Spanndienst nach Johannettental leisten (einen zweiten hatte er 1739 durch Landabgabe abgelöst).<ref>Hermann Wendt, Das ehemalige Amt Falkenberg, Lemgo 1965, S. 65. </ref> Da die Heiligenkirchener keine eigene gemeine Hude besaßen, trieben sie ihre Rinder in den herrschaftlichen Wald. Dieses Huderecht ließ sich das Grafenhaus mit dem Kuhgeld vergüten. Am Kuhgeld des gesamten Amtes Falkenberg in Höhe von 137 Talern hatte er sich entsprechend seiner Anzahl an Rindvieh zu beteiligen. Wantrup durfte neun Rinder auf Hude in den Wald schicken (Köllermeier und Watermeier je acht, Teutmeier und die anderen mittleren Höfe vier usw.), wofür er 1 Taler 24 Groschen Kuhgeld zahlte. Die Rinderhude endete jeweils auf Bartholomä (24. August). Auch rund 100 Schweine wurden in der Bauerschaft von Martini bis Weihnachten zur Mast in den Eichen- und Buchenwald getrieben, wofür jeder Hudeberechtigte das erwähnte Mahlschwein abzugeben hatte. Im 19. Jahrhundert endete die Schweine-Eichelmast durch den Anbau und die Fütterung mit Kartoffeln bei reiner Stallhaltung. | ||
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Das Salbuch von 1782 beschreibt den Hof erneut: Hofraum von 5 Scheffelsaat 4 ½ Metzen (2 rt 27 gr), darauf ein Wohnhaus (4 rt 18 gr), eine Leibzucht (24 gr), ein Pferdehaus (5 rt 6 gr), einen Schoppen, ein Backhaus und einen Schweinestall. Vor dem Hofe, bei der Leibzucht und oberhalb des Hofs, hatte er Gärten, von denen einer alleine mit 1 Scheffelsaat 1 3/4 Metzen schon größer war, als der gewöhnliche Landbesitz eines Straßenkötters. Die Teiche wurden 1782 nicht mehr aufgeführt, wohl weil sie größtenteils im vorherigen Salbuch schon als unbrauchbar verzeichnet worden waren.<ref>LAV NRW OWL, L 101 C I, Nr. 39, Salbuch 1782.</ref> | Das Salbuch von 1782 beschreibt den Hof erneut: Hofraum von 5 Scheffelsaat 4 ½ Metzen (2 rt 27 gr), darauf ein Wohnhaus (4 rt 18 gr), eine Leibzucht (24 gr), ein Pferdehaus (5 rt 6 gr), einen Schoppen, ein Backhaus und einen Schweinestall. Vor dem Hofe, bei der Leibzucht und oberhalb des Hofs, hatte er Gärten, von denen einer alleine mit 1 Scheffelsaat 1 3/4 Metzen schon größer war, als der gewöhnliche Landbesitz eines Straßenkötters. Die Teiche wurden 1782 nicht mehr aufgeführt, wohl weil sie größtenteils im vorherigen Salbuch schon als unbrauchbar verzeichnet worden waren.<ref>LAV NRW OWL, L 101 C I, Nr. 39, Salbuch 1782.</ref> | ||
Nach einer Resolution vom 23. April 1792, so ist es im Salbuch vermerkt, wurde der Meier zu Wantrup frei gelassen, seine Leibeigenschaft also aufgehoben, gegen eine jährliche Zahlung von 4 Talern. Diese Gebühr wurde unter dem Vorbehalt erhoben, sie bei allgemeiner Aufhebung des Leibeigentums zu erhöhen oder zu vermindern, was auch geschah. Diese allgemeine Aufhebung erfolgte dann durch Verordnung der Fürstin Pauline zum 1. Januar 1809.<ref> Verordnung, die Aufhebung des Leib- und Guts-Eigenthums betreffend, vom 27.12.1808, in: Landes-Verordnungen des Fürstenthums Lippe, Bd. 5, Lemgo 1810; vgl. auch | Nach einer Resolution vom 23. April 1792, so ist es im Salbuch vermerkt, wurde der Meier zu Wantrup frei gelassen, seine Leibeigenschaft also aufgehoben, gegen eine jährliche Zahlung von 4 Talern. Diese Gebühr wurde unter dem Vorbehalt erhoben, sie bei allgemeiner Aufhebung des Leibeigentums zu erhöhen oder zu vermindern, was auch geschah. Diese allgemeine Aufhebung erfolgte dann durch Verordnung der Fürstin Pauline zum 1. Januar 1809.<ref> Verordnung, die Aufhebung des Leib- und Guts-Eigenthums betreffend, vom 27.12.1808, in: Landes-Verordnungen des Fürstenthums Lippe, Bd. 5, Lemgo 1810; vgl. auch {{BenderGroßtat2009}}. </ref> Der jährliche "Canon" wurde damals mit 1 Mgr von jedem Taler der katastermäßigen Taxe festgelegt, was bei Meyer zu Wantrup zu einem Kanon von 5 Talern und 14 Silbergroschen führte. Auch den Pideritschen Zehnten konnte Wantrup ablösen.<ref> LAV NRW OWL, L 92 J / Lippische Rentkammer – Frucht- und Flachszehnt, Nr. 103. </ref> | ||
1839 traf der Hoferbe einen Vergleich mit dem Leibzüchter und dem Kolon Nullmeier Nr. 3 zu Hiddesen. Demzufolge übernahm Nullmeier die Unterhaltpflicht gegenüber dem Leibzüchter Wantrup und dessen Frau, Meyer zu Wantrup dagegen nahm die am 9.6.1825 ingrossierten 475 rt Schulden des Leibzüchters einschließlich rückständiger Zinsen und Gebühren auf sich.<ref> LAV NRW OWL, L 108 Detmold Fach 30 Nr. 8 Bd. III, 31. </ref> Den Leibzüchtern sollte das Eigentum an den mitgenommenen Mobilien, einer Kuh und einem Rind lebenslänglich bleiben sowie an einer weiteren Kuh gegen 15 rt Kaufgeld. Gegen seine Schwestern Wilhelmine und Henriette prozessierte Wantrup über die ingrossirten 800 rt Brautschatz. Eine hatte den Kolon Gödeke in Wülfentrup Nr. 7 geheiratet.<ref> LAV NRW OWL, L 83 B / Lippische Justizkanzlei, Jüngere Prozessakten (1801–1879), Nr. G 203 </ref> | 1839 traf der Hoferbe einen Vergleich mit dem Leibzüchter und dem Kolon Nullmeier Nr. 3 zu Hiddesen. Demzufolge übernahm Nullmeier die Unterhaltpflicht gegenüber dem Leibzüchter Wantrup und dessen Frau, Meyer zu Wantrup dagegen nahm die am 9.6.1825 ingrossierten 475 rt Schulden des Leibzüchters einschließlich rückständiger Zinsen und Gebühren auf sich.<ref> LAV NRW OWL, L 108 Detmold Fach 30 Nr. 8 Bd. III, 31. </ref> Den Leibzüchtern sollte das Eigentum an den mitgenommenen Mobilien, einer Kuh und einem Rind lebenslänglich bleiben sowie an einer weiteren Kuh gegen 15 rt Kaufgeld. Gegen seine Schwestern Wilhelmine und Henriette prozessierte Wantrup über die ingrossirten 800 rt Brautschatz. Eine hatte den Kolon Gödeke in Wülfentrup Nr. 7 geheiratet.<ref> LAV NRW OWL, L 83 B / Lippische Justizkanzlei, Jüngere Prozessakten (1801–1879), Nr. G 203 </ref> | ||
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[[Datei:DT-Hk_AmRautenberg15_3-H-8.jpg|thumb|Speicher, Zeichnung Carl Dewitz, 1882, LLB: 3 H 8]] | [[Datei:DT-Hk_AmRautenberg15_3-H-8.jpg|thumb|Speicher, Zeichnung Carl Dewitz, 1882, LLB: 3 H 8]] | ||
Durch eine Zeichnung von Carl Dewitz (1882) und ein anonymes Foto (um 1900) ist der 1908 abgebrochene gemauerte Speicher überliefert. In den Salbüchern wurde er "Burg" genannt. Solche turmartigen Bauten waren schon dem Landschaftsmaler Ferdinand Lindner aufgefallen, der in der Gartenlaube schrieb: "Um den Fuß der Grotenburg liegen mehrere uralte Bauernhöfe, bei denen sich einige drei Fuß dicke und gegen 40 Fuß hohe steinerne Vertheidigungsthürme aus alter Zeit erhalten haben, die an die Bezeichnung 'Burg' erinnern." <ref>Zitiert nach | Durch eine Zeichnung von Carl Dewitz (1882) und ein anonymes Foto (um 1900) ist der 1908 abgebrochene gemauerte Speicher überliefert. In den Salbüchern wurde er "Burg" genannt. Solche turmartigen Bauten waren schon dem Landschaftsmaler Ferdinand Lindner aufgefallen, der in der Gartenlaube schrieb: "Um den Fuß der Grotenburg liegen mehrere uralte Bauernhöfe, bei denen sich einige drei Fuß dicke und gegen 40 Fuß hohe steinerne Vertheidigungsthürme aus alter Zeit erhalten haben, die an die Bezeichnung 'Burg' erinnern." <ref>Zitiert nach {{KurtzName1890}}, S. 13 und 23. </ref> Weitere solche kleinen 'Burgen' gab es in Heiligenkirchen auf [[Sprengerweg 30 (Heiligenkirchen)|Sprengers Helberge]] (Spreckenburg) sowie auf dem [[Unterer Weg 12 (Heiligenkirchen)|Teuthof]] und dem [[Denkmalstraße 55 (Heiligenkirchen)|Köllerhof]]. Diesen kennt neben dem Wantrupschen Speicher auch Otto Preuß<ref> {{PreußAlterthümer1873}}, S. 78. </ref> sowie in Hiddesen auf dem Meierhof Nr. 1.<ref> {{KurtzName1890}}, S. 13. </ref> Kurtz ging davon aus, dass die Grotenburg als Unterscheidung zu diesen kleinen Türmen als 'grote' bezeichnet wurde, doch ist diese Unterscheidung der Grotenburg wohl gegen den 'kleinen Hünenring' entstanden, eine frühgeschichtliche Ringwallanlage nordöstlich des Hermannsdenkmals auf Höhe 280–305 m ü. NN. Da Leo Nebelsiek 1950 bei einer archäologischen Untersuchung keine Spuren für einen dauerhaften Aufenthalt fand, wird vermutet, dass es sich beim 'kleinen Hünenring' um eine nur temporär genutzte Fluchtburg für die um 800 gegründete karolingische Siedlung Heiligenkirchen handelt. Die Befunde datieren die Anlage in das 9./10. Jahrhundert.<ref> {{NebelsiekBurgen1950}}, S. 97. </ref> | ||
Das Alter der Steinspeicher ist unbekannt. Der älteste schriftliche Beleg betrifft den Steinspeicher von Gut Röhrentrup, 1428 als "stenwerk to Rorinctorpe" erwähnt.<ref> {{QuednauHandbuch2011}}. </ref> Stiewe schlägt aufgrund der Form der Schlitzfenster und der schlichten Gestaltung ein Entstehen zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert vor.<ref> {{StieweBauernburgen2002}}, S. 213. </ref> Fred Kaspar vermutete, ländliche Steinwerke seien vom Grundherrn errichtet, denn alle Fachwerkgebäude waren fahrende Habe, weshalb Steinwerke wohl nicht vom absetzbaren Meier, sondern vom Grundherrn errichtet worden seien.<ref> {{KasparSteinwerke2008}}, S. 42. </ref> Solange Bauwerke nicht mehr als ein Geschoss unter der Erde und zwei Geschosse über der Erde mit einem ebenerdigen (jedenfalls nicht mehr als kniehoch darüber liegenden) Eingang hatten, waren sie jedem Bauherrn erlaubt.<ref> Siehe dazu die zwischen 1220 und 1235 geschaffene weit verbreitete Rechtszusammenstellung des anhaltinischen Ritters Eike von Repgow, Drittes Buch, Artikel 66, nach {{KasparSteinwerke2008}}, S. 38. </ref> Waren sie aus Stein, galten sie als sichere Bauten, jedoch nicht als dem Adel vorbehaltene Befestigung. | Das Alter der Steinspeicher ist unbekannt. Der älteste schriftliche Beleg betrifft den Steinspeicher von Gut Röhrentrup, 1428 als "stenwerk to Rorinctorpe" erwähnt.<ref> {{QuednauHandbuch2011}}. </ref> Stiewe schlägt aufgrund der Form der Schlitzfenster und der schlichten Gestaltung ein Entstehen zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert vor.<ref> {{StieweBauernburgen2002}}, S. 213. </ref> Fred Kaspar vermutete, ländliche Steinwerke seien vom Grundherrn errichtet, denn alle Fachwerkgebäude waren fahrende Habe, weshalb Steinwerke wohl nicht vom absetzbaren Meier, sondern vom Grundherrn errichtet worden seien.<ref> {{KasparSteinwerke2008}}, S. 42. </ref> Solange Bauwerke nicht mehr als ein Geschoss unter der Erde und zwei Geschosse über der Erde mit einem ebenerdigen (jedenfalls nicht mehr als kniehoch darüber liegenden) Eingang hatten, waren sie jedem Bauherrn erlaubt.<ref> Siehe dazu die zwischen 1220 und 1235 geschaffene weit verbreitete Rechtszusammenstellung des anhaltinischen Ritters Eike von Repgow, Drittes Buch, Artikel 66, nach {{KasparSteinwerke2008}}, S. 38. </ref> Waren sie aus Stein, galten sie als sichere Bauten, jedoch nicht als dem Adel vorbehaltene Befestigung. | ||